Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Am 7. 6. 2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts in Kraft getreten, das die Regelungen der DSM-RL in deutsches Recht umsetzt. Von besonderer Relevanz für die Museen sind neben der Einführung von § 68 UrhG die Regelungen für nicht-verfügbare Werke.

Museumsvertrag mit der VG Bild-Kunst

Um den Museen faire und praktikable Richtlinien für den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Objekten zu bieten und den Bedürfnissen der Museen unter Berücksichtigung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes zu entsprechen, haben wir mit der VG Bild-Kunst einen neuen Museumsvertrag im Sinne des § 35 Verwertungsgesellschaftsgesetz erarbeitet, der einheitliche und günstige Tarife für die Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke für alle Museen in Deutschland regelt. 

Vorteile für die Museen
  • Neuer, optimierter Gesamtvertrag 
    über die Nutzung von Werken des VG-Bild-Kunst-Repertoires
  • Neuer Tarif
    für nicht-kommerzielle Museumskataloge
  • 20% Rabatt für DMB-Mitgliedsmuseen
    auf alle VG-Bild-Kunst-Tarife
  • Erprobungsvertrag
    für erweiterte Online-Nutzung
Was bringt der neue Museumsvertrag?

Mit dem neuen Vertrag werden bislang geltenden Regelungen weiterentwickelt und den aktuellen Anforderungen der Museen angepasst. Hier finden Sie eine Auswahl von neuen bzw. erweiterten Regelungen.

Ausstellungsbewerbung

  • Verlängerung des vergütungsfreien Bewerbungszeitraums: Museen können Abbildungen von Ausstellungs-Exponaten grundsätzlich sechs Monate vor Beginn der Ausstellung vergütungsfrei auf Werbemitteln der Museen verwenden. 
  • Einführung von Keyvisuals: bis zu drei Werkabbildungen von Ausstellungs-Exponaten dürfen bereits zwölf Monate vor Ausstellungsbeginn genutzt werden
  • Erweiterung des Online-Nutzungsbereichs: 15 isolierte Werkabbildungen oder Ausstellungsansichten können 6 Monate vor der Ausstellung bis sechs Wochen danach auf der Museums-Webseite veröffentlicht werden. Die Abbildung eines Keyvisuals aus der Ausstellung kann 12 Monate vor Beginn der Ausstellung auf der Webseite des Museums und als Werkabbildung in Werbebannern auf Webseiten Dritter vergütungsfrei zugänglich gemacht werden. Auf eigenen Social-Media Kanälen können alle lizensierten Werbemittel ohne Genehmigung veröffentlicht werden. 
  • Erweiterung der Werkdefinition nach § 2 Abs. 1 Nr. 4-6 UrhG1: Erfasst werden Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke; Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. 
  • Berücksichtigung von Rückschauen: Die zeitlich unbefristete Vervielfältigung, Verbreitung und Zugänglichmachung Eine Werkabbildung oder eine Ausstellungsansicht pro Ausstellung kann zeitlich unbefristet in Rückschauen einschließlich Nutzungen auf der Webseite und in Newslettern des Museums vergütungsfrei genutzt werden.

Ausstellungs- und Bestandskataloge

  • neuer pauschalierter Tarif für nicht-kommerzielle Museumskataloge. 
  • neue und praktikablere Definition nicht-kommerzieller Museumskataloge: Der Textanteil im Katalog liegt bei mindestens 20% und der Anteil ganzseitiger Werkabbildungen bei max. 50%. Die Druckauflage beträgt nicht mehr als 3.000 Exemplare. 
  • Berücksichtigung von Videokunst: Regelung für Bestands- und Ausstellungskataloge gilt auch für Dateien auf digitalen Datenträgern (z.B. DVD), auf denen Werke der Videokunst als Teil eines  Katalogs gespeichert sind, ist gemäß a. vergütungspflichtig

Museumsdienste und Freundeskreise

  • Regelung für die Weitergabe von Bildmaterial an Museumsdienste und Freundeskreise

Rabatt

  •  20% Rabatt für DMB-Mitgliedsmuseen auf alle VG-Bild-Kunst-Tarife
Das Urheberrecht

Für alle Museen, die urheberrechtlich geschützte Exponate sammeln, bewahren oder ausstellen spielen Bild-, Nutzungs- und Verwertungsrechte und damit das Urheberrecht eine wichtige Rolle in der täglichen Museumsarbeit. Es ist zu beachten, wo das urheberrechtlich geschützte Objekt einer Verwertung zugeführt wird, wie z. B. das Abbilden in einem Museumskatalog, der Archivierung, in der Berichterstattung durch die Presse etc. Hinzu kommt die Digitalisierung, die den Museen eine Vielzahl neuer und innovativer Nutzungsmöglichkeiten bietet, zugleich aber auch Fragen aufwirft.

Das Urheberrecht schützt das Rechts des Urhebers an seinen geistigen Werken und basiert auf vier grundlegenden gesetzlichen Regelungen: Die Entstehung des Urheberrechts durch die Schöpfung des Werks, die Unübertragbarkeit vom Urheberrecht, die Anerkennung von Urheberpersönlichkeitsrechten und der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung. Die gesetzliche Grundlage für das deutsche Urheberrecht bildet das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“, kurz Urheberrechtsgesetz. Es definiert unter anderem die verschiedenen Rechte der Urheber und welche Voraussetzungen eine geistige Schöpfung erfüllen muss, damit dieses den Urheberrechtsschutz genießt. Wie geschützte Werke an Museen und anderen Bildungseinrichtungen genutzt werden dürfen, regeln sechs Abschnitte (Paragraf 60a bis 60f) des Urheberrechtsgesetzes. 

 

UrhWissG – Konsequenzen für die Katalogbildfreiheit

Mit dem Wissenschaftsurheberrecht wurden Änderungen in der Katalogbildfreiheit umgesetzt. Bisher wurde die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken in Verzeichnissen, die im Zusammenhang mit einer Ausstellung stehen oder der Dokumentation von Beständen dienen, in § 58 Abs. 2 UrhG festgelegt. Demnach war die kostenlose und genehmigungsfreie Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken in Katalogen im zeitlichen Zusammenhang […]

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