Berlin, 11. Oktober 2024
Der Deutsche Museumsbund hat sich als Interessenvertretung der Museen in Deutschland bereits 2016 an dem Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich der Novellierung des Kulturgutschutzes in Deutschland beteiligt und das Gesetz befürwortet und unterstützt. Wir teilen die Einschätzung des Berichts über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes, den die Bundesregierung 2022 vorgelegt hat, demnach sich das Kulturgutschutzgesetz in den ersten fünf Jahren weitestgehend bewährt hat und es daher keiner Generalrevision des Gesetzes bedarf. Der Deutsche Museumsbund begrüßt daher, dass sich die Gesetzesänderungen insbesondere auf erforderliche Anpassungen an EU-Recht sowie auf Anpassungen zur Verbesserung der Praktikabilität des Gesetzes beziehen.
Der Deutsche Museumsbund begrüßt insbesondere die Änderung in §22, Abs.3, die Genehmigung für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut in das Ausland in begründeten Ausnahmefällen um fünf Jahre zu verlängert und dadurch den internationalen Leihverkehr von nationalem Kulturgut zu erleichtern. Durch diese Änderung wird die Zusammenarbeit von Museen insbesondere mit Blick auf Anschlussausstellungen erleichtert. Dass die Höchstdauer des Genehmigungszeitraum zehn Jahre nicht überschreiten darf, halten wir für sachgerecht.
Zugleich befürwortet der DMB die Regelung in §52 Abs. 2 neu, in der die Vermutung der unrechtmäßigen Einfuhr niedergelegt ist, wenn sich nicht klären lässt, ob Kulturgut nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats verbracht worden ist.
Der Deutsche Museumsbund hält es weiterhin für sinnvoll, jeweils für einen Fünfjahreszeitraum die Anwendung des Gesetzes zu evaluieren und dabei die unterschiedlichen Interessen im Blick zu behalten. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf den Sorgfaltspflichten sowie den Ein- und Ausfuhrbestimmungen liegen.
Im Kontext der Änderung des Kulturgutschutzgesetzes möchten wir anführen, dass es für uns unzweifelhaft ist, dass es zum Selbstverständnis einer Kulturnation gehört, Kulturgut als national wertvoll und identitätsstiftend zu bewerten und Kulturgut bewahrende Einrichtungen als Teil der kritischen Infrastruktur einzuordnen. Davon findet sich momentan wenig in den Entwürfen für das neue KRITIS-Dachgesetz wieder. Zwar hieß es im Jahr 2022 in den Eckpunkten des BMI für das Gesetz noch: “Zudem wird auch der KRITIS-Sektor „Kultur und Medien“ angemessen einbezogen.”, doch in den Referentenentwürfen wurde die Kultur dann teilweise komplett ausgespart. Eine Erwähnung in den Begründungen halten wir als Deutscher Museumsbund für nicht ausreichend. Die Museen und andere kulturbewahrende Einrichtungen müssen weiter in einem Sektortitel genannt werden.