Im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und der Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Infektionsschutzgesetz) sind deutliche Verschärfungen für den Kulturbereich geplant, die der Bedeutung der Kultur für die Gesellschaft nicht gerecht werden. Darin wird u.a. geregelt, welche Bereiche von Schutzmaßnahmen ausgeschlossen und wo Schließungen möglich sind. „Freizeit- oder Kultureinrichtungen“ werden dabei erneut zusammen genannt. Dies lässt den besonderen Schutz von Kultureinrichtungen durch die Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3), der im November 2020 im „Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ formuliert wurde, vermissen. Bei Beschränkungen des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen sei diesem nach der Kunstfreiheit Rechnung zu tragen. Das wird im aktuellen Entwurf vernachlässigt.
Der Deutsche Museumsbund schließt sich daher der Forderung des Deutschen Kulturrates an, Kultureinrichtungen und Freizeiteinrichtungen im o.g. Gesetzesentwurf getrennt aufzuführen und damit den grundgesetzlich garantierten Schutz der Kunstfreiheit im Gesetz deutlich zu machen. Zudem müsse bei möglichen Schließungen von Kultureinrichtungen oder der Untersagung von Kulturveranstaltungen der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden. Kultureinrichtungen können demnach nicht gemeinsam mit dem Freizeitbereich als eine Einheit genannt und bei pandemiebedingten Schließungen gleich behandelt werden. Denn Kultureinrichtungen sind viel mehr als reine Freizeitorte, es sind Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung unter besonderem Schutz steht, präsentiert und zugänglich wird. Es sind Bildungsinstitutionen, die basierend auf ihren Sammlungen und Forschungen, Nutzungs-, Informations- und Vermittlungsangebote bereitstellen.