Die Jahrestagung als sicherer Ort

Sichere Jahrestagung für Alle

Auf der Jahrestagung des Deutschen Museumsbundes kommen unterschiedlichste Personen zusammen. Diese Vielfalt ist eine große Bereicherung für unsere Konferenz. Es ist unser Ziel, dass sich alle Personen auf der Tagung emotional sicher fühlen und sich gut beteiligen können.   

Unsere Jahrestagung steht für einen achtsamen und respektvollen Umgang miteinander. Wir stellen uns gegen jede Form von Diskriminierung, Gewalt und Grenzverletzungen. Deshalb bitten wir alle Teilnehmenden um ein rücksichtsvolles und solidarisches Miteinander während der gesamten Konferenz – lasst uns gemeinsam Verantwortung für einen positiven und vielfältigen Austausch und eine gelungene Jahrestagung für alle übernehmen.    

Sollte dies einmal nicht der Fall sein, ist unser Awareness-Team am Montag und Dienstag, den 5. und 6. Mai für Sie da. Das Awareness-Team ist ein Angebot, das sich explizit an alle Teilnehmenden und Unterstützer:innen richtet – bei Grenzüberschreitungen, belastenden Situationen oder einfach mal zum Durchatmen. Wir unterstützen Sie betroffenensolidarisch und vertraulich.  

Veranstaltungsordnung

Mit der Veranstaltungsorndung gewährleisten wir einen störungsfreien Ablauf der Jahrestagung des Deutschen Museumsbundes (DMB). Die folgenden Regeln richten sich an alle Teilnehmenden, Gäste, Veranstaltende, Dienstleister und sonstigen Personen und dienen insbesondere dazu eine diskriminierungs- und konfliktfreie, angenehme Veranstaltungsatmosphäre zu schaffen und alle beteiligten Personen zu schützen. 

§ 1 Zutritts- und Verhaltensregeln  

(1)
Alle Teilnehmenden einer Veranstaltung, sowohl Besuchende und Gäste, als auch Mitwirkende haben sich am Veranstaltungsort so zu verhalten, dass die Veranstaltung nicht gestört wird. Insoweit wird schon jetzt festgestellt, dass Personen, die erkennbar unter Drogeneinfluss stehen oder stark alkoholisiert sind, erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung von Gewalt bereit sind, die Veranstaltung stören. 
Teilnehmende einer Veranstaltung haben sich ferner so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet, behindert, belästigt, beleidigt oder diskriminiert wird. Mit Veranstaltungsort im Sinne dieser Verordnung sind auch jene Räumlichkeiten gemeint, die der logistischen Unterstützung der Veranstaltung dienen, auch wenn diese sich an verschiedenen Orten befinden. 

(2)
Das Mitführen von gefährlichen und – im Hinblick auf einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung – unzulässigen Gegenständen ist verboten; insbesondere das Mitführen von

  • Waffen 
  • Sachen und Gegenstände, die als Waffe oder Wurfgeschosse Verwendung finden können  
  • Gefährliche und brennbare Substanzen (mit Ausnahme von Taschenfeuerzeugen)  
  • Pyrotechnische Gegenstände  

Im Übrigen steht es im Ermessen des Sicherheitsdienstes, welche Gegenstände als unzulässig und/oder gefährlich anzusehen sind. 

(3)
Den Anweisungen der Sicherheitsdienste sowie des Personals des DMB ist unverzüglich Folge zu leisten. 

(4)
Alle Einrichtungen am Veranstaltungsort sind pfleglich und schonend zu benutzen. 

(5)
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre dürfen die Jahrestagung des Deutschen Museumsbundes nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person besuchen. 

§ 2 Weisungs- und Sicherheitsmaßnahmen 

(1)
Das Personal des DMB und/oder von ihm für die Veranstaltung beauftragte Dritte, z.B. Agenturen oder Sicherheitsdienste (Berechtigte) sind berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu treffen, die dem störungsfreien Ablauf der Veranstaltung dienlich sind.  

(2)
Die Berechtigten können ferner mit Zustimmung der betroffenen Person Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse durchsuchen. 

(3)
Personen, die gegen diese Veranstaltungsordnung oder das Hausrecht verstoßen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, werden zur Veranstaltung nicht eingelassen oder von dieser ausgeschlossen und können vom Veranstaltungsort verwiesen werden. 

(4)
Personen kann die Teilnahme an und/oder der Zutritt zu Veranstaltungen verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit einer Veranstaltung (z.B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen.   

(5)
Der DMB ist befugt gegen gewaltverherrlichende, rassistische, antisemitische, muslimfeindliche, antiziganitische, volksverhetzende, behindertenfeindliche, homophobe und/oder geschlechterdiskriminierende Parolen sowie gegen Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten, mit welchen Bevölkerungsgruppen diskriminiert werden, Maßnahmen zu ergreifen, um den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Zuwiderhandlungen können mit einem Hausverbot geahndet werden. Der DMB wird in jedem Einzelfall prüfen, inwieweit die Erstattung einer Strafanzeige in Betracht kommt. 

(6)
Für Personen, gegenüber denen ein Hausverbot ausgesprochen wurde, kann dieses für die Dauer der gesamten Veranstaltung erhalten bleiben. Ihnen kann die Teilnahme an zukünftigen Veranstaltungen des DMB untersagt werden. 

(7)
Bei Vorfällen sexualisierter oder anderweitiger Belästigung oder Diskriminierung stehen das Personal des DMB sowie geschulte Awareness-Kräfte als Vertrauens- und Ansprechperson zur Verfügung. Die Möglichkeit der betroffenen Person, Kontakt zur zuständigen Strafverfolgungsbehörde aufzunehmen, bleibt davon unberührt.  

§ 3 Erstattungs- und Haftungsausschluss  

(1)
Soweit eine Person nach § 2 nicht zur Veranstaltung eingelassen, ausgeschlossen oder verwiesen wird besteht kein Anspruch auf Erstattung etwaiger Teilnahmegebühren oder sonstige Kosten, die der verwiesenen Person aufgrund der gewollten Teilnahme an der Veranstaltung entstanden sind. 

(2)
Das Betreten und der Aufenthalt am Veranstaltungsort erfolgen auf eigene Gefahr. Der DMB haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Privateigentum. Sie haftet insbesondere nicht für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden. Die allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bleiben hiervon unberührt. 

§ 4 Sonstiges 

(1)
Als Verstoß gegen diese Veranstaltungsordnung können auch Verhaltensweisen geahndet werden, die im Rahmen dieser Veranstaltungsordnung nicht ausdrücklich beschrieben werden, aber ihrem Sinn und Zweck, mithin dem Ziel einer störungsfreien Durchführung von Veranstaltungen, erkennbar entgegenstehen.